Bestattungsgesetz

jede Leiche ist innerhalb 48 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen

jede Leiche muss bestattet werden, Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Wunsch eines Elternteiles zu bestatten

die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen, die Asche ist innerhalb von 6 Monaten beizusetzen

für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

    1. der Ehegatte
    2. der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
    3. die Kinder
    4. die Eltern
    5. die Geschwister
    6. die Enkelkinder
    7. die Grosseltern
    8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor.

Voraussetzung einer Bestattung

  • die Bestattung von Leichen ist nur zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt wurde und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch des zuständigen Standesamtes oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ordnungsbehörde vorgelegt wurde

  • soll ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofes oder dem Betreiber einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben

Feuerbestattung

der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung und nur auf Anforderung des Friedhofträgers aushändigen oder versenden

Beisetzung

Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen und unter Verwendung eines Sarges vorgenommen werden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gesundheitsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegen stehen.

Ausgrabung und Umbettung

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sind bis zu 6 Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet werden.

Das gesamte Bestattungsgesetz des Landes Thüringen Online